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Fahrtkosten ??

Kategorie: Sonstige-Medizin » Expertenrat Was zahlt die Kasse? | Expertenfrage

03.06.2007 | 04:55 Uhr

hallo
ich muß zu einer stationären behandlung ins krankenhaus.
da ich aber niemanden für die fahrt habe (hin und zurück)
bin ich auf eine hilfe angewiesen.

??
zahlt die krankenkasse mir eine taxifahrt jeweils ca. 100 km
mit öffentlichen verkehrsmittel müßte ich bereits einen tag früher losfahren, das ist ja wohl nicht zumutbar?
??
was ist der km-satz mit begleitperson da ich nach der op nicht fahren kann (24 cent ist das richtig?)
4x100x24 = 96,00 Euro
??
wie muß ich eine solche fahrt genehmigen lassen??

??
darf ich diese kosten zum 1% eigenanteil dazurechnen?
was muß ich dabei beachten (Arztatest)?

bin bei der aok versichert
vielen dank finde dieses forum einfach toll und hilfreich

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05.06.2007, 03:01 Uhr
Antwort

Guten Tag,

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Dies ist bei stationären Krankenhausbehandlungen grundsätzlich der Fall. Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten , abzüglich eines Eigenanteils von 10 % der Kosten, mindestens 5 höchstens 10 EUR je einfache Fahrt

Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Als notwendig werden die Kosten angesehen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Verkehrsmittels unter Berücksichtung möglicher Fahrpreisvergünstigungen sowie der günstigsten Verkehrsanbindungen entstehen. Die Kosten für die Benutzung eines Taxis oder eines Mietwagens sind anzuerkennen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann oder wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden sind. Benutzt der Versicherte ein privates Kraftfahrzeug, ist die Erstattung auf die fiktiven Kosten, die bei Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären, zu beschränken. Wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass aus medizinischen Gründen die Fahrt mit einem Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder Rettungsfahrzeug erforderlich gewesen wäre, ist ohne Rücksicht auf die Art des privaten Kraftfahrzeuges die Kilometerpauschale nach dem BRKG zu erstatten. Die Kilometerpauschale beträgt seit dem 01.09.2005 0,20 EUR. Die Verordnung für die jeweilige Fahrt soll der Arzt vor der Beförderung ausstellen. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann der Arzt die Fahrt nachträglich verordnen.

Die Kosten des Transports (Kostenersatz) gelten nicht als Eigenanteil. Allerdings zählt der Eigenanteils von 10 % der Kosten, mindestens 5 höchstens 10 EUR je einfache Fahrt dazu.

Viele Grüße

Jan Lorenz

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