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Nachreichung einer Überweisung für ein vergangenes Quartal

Kategorie: Frauenheilkunde » Expertenrat Frauenheilkunde | Expertenfrage

27.12.2019 | 11:53 Uhr

Moin,

ich würde gern wissen ob es möglich ist im neuen Quartal 2020 eine Überweisung für das aktuelle vierte Quartal 2019 nachzureichen.

Meine Partnerin befindet sich derzeit bei einem Reproduktionsmediziner in Behandlung, sollte eine Überweisung ihres Gynäkologen einreichen und hat dies bislang vergessen. Bis Neujahr schafft sie dies nicht mehr. Daher müsste ich wissen ob eine rückwirkende Überweisung für dieses aktuelle Quartal möglich ist.

Viele Grüße

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Bisherige Antworten
Expertin-Grüne
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27.12.2019, 15:31 Uhr
Antwort von Expertin-Grüne

Hallo Gesundheitsmick,

nein, eigentlich geht soetwas nicht. Die Überweisung muss ja im entsprechenden Quartal auch ausgestellt werden. Vielleicht können Sie das aber telefonisch regeln, dass die Überweisung schon ausgedruckt wird uns Sie sie nur noch nachreichen müssen.
Voraussetzung ist, dass die Freundin im aktuellen Quartal schon einmal in der Gyn-Praxis war.

viele Grüße
Dr. Grüne

Experte-Warm
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27.12.2019, 16:35 Uhr
Antwort von Experte-Warm

Hallo,  nähere Erklärungen finden Sie in der Vereinbarung der   Krankenkassen  und KH- Gesellschaft, bezogen auf  § 116 b  Abs.  6. Satz  SGB V, (Abrechnung  und Überweisungsformulare) die ab 01.01. 2020 Gültigkeit hat.

Liebe Grüße PD Dr.Warm

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28.12.2019, 21:28 Uhr
Antwort

Der Gynäkologe wird nicht erreicht, hat wahrscheinlich Urlaub und deswegen ist eine Ausstellung noch in diesem Quartal nicht möglich. Ich habe auch in diesem seltsamen Gesetz nichts gefunden, was etwas mit der rückwirkenden Einreichung einer Überweisung zu tun hat. Vielleicht möge mir der Experte-Wurm mal erklären wo ich dies finden kann und das Gesetz dann auch für mich in ein Deutsch übersetzen, was ich verstehe. Ich bin kein Jurist, daher verstehe ich nicht alle Gesetze, nicht umsonst lernen angehende Juristen im Studium das Lesen von Gesetzen, eben da dies nicht so einfach ist. Meine Partnerin war aber schon in der Praxis des Frauenarztes, eine Überweisung wurde ihr aber nicht ausgehändigt.

Gruß

Expertin-Grüne
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29.12.2019, 10:46 Uhr
Antwort von Expertin-Grüne

Hallo Gesundheitsmick,

setzen Sie sich baldmöglichst mit der behandelnden Praxis in Verbindung, dann wird man sehen, was sich machen lässt.
Die Überweisung müsste eigentlich zum Zeitpunkt der Quartalsabrechung schon vorgelegen haben, das ist das Problem.

viele Grüße
Dr. Grüne

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29.12.2019, 13:41 Uhr
Antwort

Die Überweisung wurde aber zum Zeitpunkt der Quartalsabrechnung noch gar nicht ausgestellt, wie soll sie da schon vorgelegen haben? Ich versuche am morgigen Montag die gynäkologische Praxis noch zu erreichen, gehe aber davon aus, dass diese zwischen den Jahren geschlossen ist.

Kann der Reproduktionsmediziner dann wirklich den zwei- oder dreifachen Satz der Behandlungen bei der Abrechnung ansetzen oder können wir auch darauf bestehen das nur der einfache Satz angewendet wird? Er kann gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung ja auch nur den einfachen Satz abrechnen.

Gruß

Expertin-Grüne
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29.12.2019, 13:59 Uhr
Antwort von Expertin-Grüne

Hallo Gesundheitsmick,

ja, darum geht es. Der Reproduktionsmediziner muss die Abrechnung quartalsweise vornehmen. Dazu sind alle Versichertendaten erforderlich.

viele Grüße
Dr. Grüne

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29.12.2019, 14:02 Uhr
Antwort

Dies beantwortet nicht meine Frage ob er bei uns tatsächlich bei einer Privatrechnung auch den zwei- oder dreifachen Satz anwenden darf und ob wir uns dagegen wehren können. Die Versichertendaten lagen ihm ja auch ohne Überweisung vor, weil die Versichertenkarte eingelesen wurde. Die Daten hatte er also, insofern ist eine Überweisung doch nicht unbedingt erforderlich.

Gruß

Expertin-Grüne
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29.12.2019, 16:20 Uhr
Antwort von Expertin-Grüne

Hallo Gesundheitsmick,

das können wir an dieser Stelle leider nicht klären.
Wenden Sie sich an den behandelnden Arzt und ggf. an Ihre Krankenkasse mit der Frage, ob auch im Kostenerstattungsverfahren abgerechnet werden könnte.

viele Grüße
Dr. Grüne

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