Guten Tag,
wie sieht es eigentlich mit selbstständigen Nebeneinkünften aus, wenn man schon über eine Festanstellung gesetzlich krankenversichert ist? Werden diese irgendwie nachträglich berücksichtigt und muss man dann Krankenkassenbeiträge nachzahlen? Oder gibt es eine gewisse Höhe an Nebeneinkünften oder eine Arbeitszeitgrenze (z.B. 10 Stunden die Woche) bei der diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden?
Danke für eine Antwort.
Nebeneinkünfte und Beiträge bei gesetzlicher Krankenversicherung
Kategorie: Sonstige-Medizin » Expertenrat Was zahlt die Kasse? | Expertenfrage
Antwort
Grundsätzlich werden bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern Beiträge zur Krankenversicherung ausschließlich aus ihrem Arbeitsentgelt berechnet. Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern dagegen werden sämtliche Einkünfte zur Beitragsberechnung herangezogen, also Einkünfte aus nichtselbständiger und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Aus der Pflichtversicherung als Arbeitnehmer scheidet man aus, wenn man als hauptberuflich selbständig erwerbstätig angesehen wird. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Arbeitgeber, die mindestens 1 Arbeitnehmer mehr als geringfügig in ihrem Betrieb beschäftigen, sind grds. hauptberuflich selbstständig tätig. Andererseits besteht bei Arbeitnehmern, die mindestens 18 Std. in der Woche arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße ( für das Kalenderjahr 2006 mehr als 1.225 € beträgt, die widerlegbare Vermutung, dass für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt.
Sofern Sie also als nicht hauptberuflich selbständig einzustufen sind, werden nur Ihre Einkünfte als Arbeitnehmer berücksichtigt. Sind Sie hauptberuflich selbständig, werden alle Einkünfte (Arbeitnehmer + Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) zur Beitragsberechnung herangezogen.