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Wie kurzfristig kann man OP Termin noch absagen?

Kategorie: Neurologie » Forum Nerven & Psyche & Neurologie

02.03.2004 | 09:11 Uhr

Wer hat Erfahrungen, ob man einen OP Termin noch absagen kann
Ich habe einen zweiten Arzt besucht und würde gerne bei diesen Arzt die OP machen lassen, habe aber schonen einen Termin bei dem 1. Arzt. Geld aber noch nicht überwiesen, nur Auftragsbestätigung schon erhalten.
Muß ich evtl. Stornokosten (schreckliches Wort!) bezahlen oder kann er auf die OP bestehen?
Wer hat das schon mal erlebt?
Danke für die Info

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02.03.2004, 09:15 Uhr
Antwort

hallo,
hast du irgendwelche schriftlichen unterlagen? da müßte sowas drin stehen, wie der arzt das handhabt. bei mir z.b. wären bei kurzfristigen (nicht krankheitsbedingten) absagen stornokosten angefallen, genauso wenn ich einfach nicht gekommen wäre. aber das ist wohl überall unterschiedlich. wenn du nichts schriftliches hast, dann erkundige dich am besten nochmal beim arzt

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02.03.2004, 09:16 Uhr
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Ganz einfach. Gezahlt wird nur nach erbrachter Leistung, alles andere ist durch keinen Vertrag gedeckt.

Chirurg

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02.03.2004, 10:38 Uhr
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kann mir nicht vorstellen, daß das so einfach geht...schließlich wird der opsaal samt team bereitgestellt, und wenn jemand grundlos nicht erscheint, werden wohl kosten anfallen, oder?
sonst könnte ja jeder einen optermin ausmachen und dann einfach nicht auftauchen.

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02.03.2004, 11:27 Uhr
Antwort

Niemand ist zur Abnahme einer medizinischen Leistung verpflichtet.

Chirurg

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03.03.2004, 06:30 Uhr
Antwort

Hi,
eine Operation bedarf der Einwilligung. Von dieser Einwilligung kann der Patient
jederzeit zurücktreten! Bis vor der OP, das ist geltendes Recht.
Ohne Einwilligung ist eine Operation eine Körperverletzung!!!!!!!!!

Du kannst ja nicht dazu genötigt werden, eine Körperverletzung zu erdulden!!!!!!!!!!

Sage die Operation sofort schriftlich ab, mit Fax mit Protokoll

Wenn dein Arzt Schwierigkeiten macht, schreibe in hier mit Namen in das Forum!!! Hier gibt es Hilfe.

Abgesehen davon wäre es mal an der Zeit, dass der Gesetzgeber Vorauszahlungen für eine Operation unterbindet, da wie gesagt, das dann eine Nötigung sein kann - eine Körperverletzung an sich zu dulden.

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03.03.2004, 09:35 Uhr
Antwort

völlig korrekt!

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03.03.2004, 09:42 Uhr
Antwort

Vertragsgrundlage ist i.d.R. ein vor der OP geschlossener Dienstvertrag (§ 611 BGB); dieser besagt dass der eine Vertragspartner (Ärztin/Arzt) zur zugesagten Leistung und der andere Vertragspartner (Patientin/Patient)) zur Zahlung verpflichtet ist. Die Vergütung ist NACH der Leistung der Dienste (§ 614 BGB)zu entrichten.

Aus diesem Grunde ist zur Vorsicht geraten bei Vertragsvarianten mit vereinbarten Anzahlungen. Sie dienen vornehmlich der Patientenbindung. Gemäß § 627 Abs. 1 BGB ist man – vor dem Eingriff - jederzeit ohne Angabe der Gründe zur Kündigung des Dienstvertrages berechtigt. Die Kündigung ist grundsätzlich formfrei. Schriftform ist jedoch ratsam. Neben der Terminabsage (nicht zu verwechseln mit der Bitte um Terminverlegung!!) muss sich im Kündigungsfall der deutliche Wille ergeben, dass das Dienstverhältnis insgesamt zu beenden ist. Dadurch werden Schadenersatzansprüche wegen Verzug ausgeschlossen. Ggf. geleistete Anzahlungen müssen zurückerstattet werden.

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