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Wie oft Anspruch auf orthopädische Maßschuhe?

Kategorie: Sonstige-Medizin » Expertenrat Was zahlt die Kasse? | Expertenfrage

19.11.2010 | 07:59 Uhr

Guten morgen,
meine Frage steht ja bereits oben.
Es geht um die Neuanfertigung, sowie um Schuzurichtungen.

Im voraus vielen Dank
Tanja

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19.11.2010, 09:31 Uhr
Antwort

Guten Tag,

Bei einer Erstausstattung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse 2 Paar Maßschuhe. Diese können dann frühestens nacj 2 Jahren ausgetauscht werden, so dass Sie davon ausgehen können, dass die Krankenkasse alle 2 Jahre 2 Paar Schuhe oder anders ausgedrückt pro Jahr ein Paar Schuhe bezahlt. Allerdings fällt eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro an. Außerdem handelt es sich bei den Schuhen auch um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Somit muß ein Versicherter einen weiteren Eigenanteil von 75 Euro je Paar selbst aufbringen. Den übersteigenden Betrag zahlt dann wieder die Krankenkasse.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Lorenz

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19.11.2010, 10:04 Uhr
Antwort

Vielen dank für die schnelle Anwort.
Ich habe nämlich 2 Aussagen bekommen.
Meine Krankenkasse übernahm bisher jedes Jahr 1 Paar Schuhe. Nun kam die Ablehnung mit der Begründung, das mir 1 Paar SChuhe nur alle 2 Jahre zustehen würde.
Auf meine Frage hin, warum mir bisher über Jahre hinweg jedes Jahr 1 Paar genehmigt wurde, meinte der Mitarbeiter der KK, das da wohl nie einer genau hingesehen hätte, mir hätte dies also so nie hätte genehmigt werden dürfen, hätte dann wohl Glück gehabt.

Eine andere AUssage stimmt mit ihrer Anwort überein.

Gibt es denn Unterschiede zwischen den KK, oder sind das allgemein gesetzliche Bestimmungen?
Sollte ich bei meiner KK einen Widerspruch gegen diese Ablehnung einlegen?
Wissen sie eine Quelle, wo ich genau diese Bestimmungen schriftlich erhalten könnte, um diese gegebenfalls bei meiner KK vorzulegen?



Noch einmal vielen Dank

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21.11.2010, 01:11 Uhr
Antwort

Guten Tag,

Unterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen sollte es nicht geben, da diese den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Die Zuzahlung für die 10 Euro sind in § 33 Abs. 8 SGB V geregelt. Bezüglich der 75 Euro ist dies meiner Ansicht nach in einem gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen geregelt.

Gegen die Entscheidung der Krankenkasse können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats bzw., wenn der Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, innerhalb eines Jahres möglich, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde.

Will die Krankenkasse Ihrem Widerspruch nicht stattgeben, entscheidet hierüber eine Widerspruchsstelle, die bei jedem Sozialversicherungsträger gebildet wurde. Die Widerspruchsstelle ist im Allgemeinen paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt. Sie wird beraten durch fachkundiges Personal des Sozialversicherungsträgers. Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht möglich. Für das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) erhebt die Krankenkasse keine Gebühren, insoweit besteht also Kostenfreiheit für den Versicherten. Sie müssen die entsprechenden Fristen zur Einlegung des Widerspruchs/Klage unbedingt einhalten.

Mit freundlichen Grüßen


Jan Lorenz

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